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Wolfsburg
12:48 08.06.2016
Steuerberater Frank Niebuhr, Wolfgang Sievert SteuerberatungsgesellschaftmbH

Der digitale Wandel hat inzwischen auch im Steuerrecht Einzug gehalten. So müssen zum Beispiel Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Abgabe verzichten. Dann ist die Voranmeldung in Papierform auf amtlichem Vordruck einzureichen. Das Finanzamt muss dem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, etwa weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Reicht ein Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung in elektronischer Form in Papierform ein, steht dies einer Nichtabgabe gleich. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist das Finanzamt berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Der Bundesfinanzhof muss nun noch abschließend entscheiden.

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen 

Entgegen einiger Auflockerungsentscheidungen zum Aufteilungsverbot in verschiedenen Bereichen, auch bei der Arbeitszimmernutzung, hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs nunmehr den Rückwärtsgang eingelegt. Er stellt klar, dass bei einem sowohl für die Einkünfteerzielung als auch privat genutzten Raum keine sinnvolle Nutzungs- und Kostenaufteilung möglich ist. Seine Entscheidung begründet er zum einen mit dem allgemeinen Wortverständnis und zum anderen mit den gesetzgeberischen Motiven zur Anknüpfung an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“. Dieser setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Nahezu ausschließlich meint 90 Prozent in Bezug auf die Fläche als auch die Zeit.

Geplante Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen in Ballungsgebieten

Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung will die Bundesregierung die Schaffung neuer Mietwohnungen in ausgewiesenen Fördergebieten begünstigen.

Gefördert wird die Anschaffung/Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen. Diese müssen mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung/Herstellung zu Wohnzwecken entgeltlich überlassen werden. Bei Unterschreitung des Zehnjahreszeitraums wird die Sonderabschreibung rückwirkend versagt. Zusätzlich zur „regulären“ AfA können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauf folgenden Jahr jeweils bis zu 10 Prozent sowie im dritten Jahr bis zu 9 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzungen sind zu beachten:

- Die Förderung ist beschränkt auf Neubauten, deren Baukosten max. 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen, wovon maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden.

- Die Förderung ist zeitlich befristet. Die Stellung des Bauantrags beziehungsweise die Bauanzeige müssen zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 erfolgen. Letztmalig kann die Sonderabschreibung im Jahr 2022 in Anspruch genommen werden.

- Die Sonderabschreibung wird nicht flächendeckend eingeführt, sondern nur in den Gebieten, in denen der Wohnungsmarkt als angespannt gilt. Gefördert werden deshalb Immobilien in Gemeinden, die bei der Gewährung des Wohngeldes in den Mietstufen des Wohngelds IV bis VI liegen. Umfasst sind auch Gebiete mit Mietpreisbremse und abgesenkter Kappungsgrenze. Alle Städte und Gemeinden im Landkreis Gifhorn liegen derzeit maximal in der Mietstufe III

Nach Verabschiedung des Gesetzes durch Bundestag/Bundesrat können die Maßnahmen erst in Kraft treten, wenn aufgrund beihilferechtlicher Erwägungen die Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt.

Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung will die Bundesregierung die Schaffung neuer Mietwohnungen in ausgewiesenen Fördergebieten begünstigen.

Gefördert wird die Anschaffung/Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen. Diese müssen mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung/Herstellung zu Wohnzwecken entgeltlich überlassen werden. Bei Unterschreitung des Zehnjahreszeitraums wird die Sonderabschreibung rückwirkend versagt. Zusätzlich zur „regulären“ AfA können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauf folgenden Jahr jeweils bis zu 10 Prozent sowie im dritten Jahr bis zu 9 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzungen sind zu beachten:

- Die Förderung ist beschränkt auf Neubauten, deren Baukosten max. 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen, wovon maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden.

- Die Förderung ist zeitlich befristet. Die Stellung des Bauantrags beziehungsweise die Bauanzeige müssen zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 erfolgen. Letztmalig kann die Sonderabschreibung im Jahr 2022 in Anspruch genommen werden.

- Die Sonderabschreibung wird nicht flächendeckend eingeführt, sondern nur in den Gebieten, in denen der Wohnungsmarkt als angespannt gilt. Gefördert werden deshalb Immobilien in Gemeinden, die bei der Gewährung des Wohngeldes in den Mietstufen des Wohngelds IV bis VI liegen. Umfasst sind auch Gebiete mit Mietpreisbremse und abgesenkter Kappungsgrenze. Alle Städte und Gemeinden im Landkreis Gifhorn liegen derzeit maximal in der Mietstufe III

Nach Verabschiedung des Gesetzes durch Bundestag/Bundesrat können die Maßnahmen erst in Kraft treten, wenn aufgrund beihilferechtlicher Erwägungen die Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt.

Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der 1 %-Regelung versteuerten PKW eines Arbeitnehmers

Ein Unternehmensberater erzielte sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger als auch aus selbstständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienst-PKW zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung und übernahm sämtliche Kosten für das Fahrzeug. Die private Nutzung versteuerte der Arbeitgeber nach der sog. 1 %-Regelung. Aus den vom Arbeitgeber überlassenen Daten ermittelte der Unternehmensberater den betrieblichen Anteil und machte diesen als Betriebsausgabe geltend. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen PKW auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den PKW abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sogenannten 1 %-Regelung versteuert worden ist.

Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern

Ein Flugkapitän erzielte über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren. Fraglich war, ob Preisgelder aus Turnierpokerspielen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als nicht steuerpflichtige Glücksspielgewinne zu behandeln sind. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein kann. Nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben ist das Turnierpokerspiel im Allgemeinen nicht als reines Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen. Allerdings muss die Abgrenzung immer anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden. Bei einem Flugkapitän tragen die für den Beruf des Piloten erforderlichen Fähigkeiten dazu bei, dass der Geschicklichkeitsfaktor im Pokerspiel gegenüber dem reinen Glücksspiel überwiege. Das Gericht hatte schon früher in einem ähnlichen Fall so entschieden und dabei auch auf die antrainierten Fähigkeiten eines Spielers abgestellt.

Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung muss im ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung wirksam nur und ausschließlich in dem erstmaligen notariell beurkundeten Kaufvertrag, der der Grundstückslieferung zugrunde liegt, erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht, der in einer notariell beurkundeten Neufassung, Ergänzung oder Änderung des Ursprungsvertrags erklärt wird, ist unwirksam. Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann sinnvoll sein, wenn andernfalls in Anspruch genommene Vorsteuerbeträge an das Finanzamt anteilig zurückgezahlt werden müssen. Für den Fall sollte im ersten Vertrag, in dem sich der Grundstückseigentümer zum Verkauf des Grundstücks verpflichtet, bedingungslos auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet werden.

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